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Beratung aktuell - Ergänzung zum Artikel GAP 2023 - die neuen Herausforderungen 


LWK 

Im Abschnitt zu GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlanf von Wasserläufen wurde nur der Abstand zu Gewässern 3. Ordnung genannt. Für Gewässer 2.Ordnung beträgt dieser 5 Meter und für Gewässer 1.Ordnung 10 Meter. Der Fokus dieses Abschnitts lag in der Erklärung zur Einordnung von Gewässern, daher wurden die weiteren Abstände hier nicht näher erläutert, dies soll hiermit nachgeholt werden. Ein Mindestabstand von 1 Meter ist bei jedem Gewässer einzuhalten, unabhängig der Einordnung.  

  - (Fit)
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